Forderungsprüfung
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH
Schwarzenbach a. d. Saale
Das Amtsgericht Hof hat zur Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen IN 132/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 132/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
erlässt das Amtsgericht Hof am 17.09.2026 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Vertreters des Gläubigers Tabelle Nr. 12 vom 16.09.2026 auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16.09.2026 beantragte Marco Herrmann als Geschäftsführer der Marco Herrmann Verwaltungs GmbH (AG Hof, HRB 5175) für die Marco Herrmann GmbH & Co. KG (AG Hof, HRA 4447), für die unter Tabelle Nr. 12 eine Forderung in Höhe von 41.120,18 € festgestellt wurde, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 67 Abs. 1 InsO vor dem Berichts- und Prüfungstermin am 23.09.2026.
Marco Herrmann erklärte sich mit Schreiben vom 16.09.2026 selbst bereit, im Gläubigerausschuss die Interessen der Gläubiger zu vertreten.
Bisher sind keine weiteren Anträge auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses eingegangen oder weitere Mitglieder vorgeschlagen worden.
Ob der Antragsteller für die Besetzung des Gläubigerausschusses geeignet ist, kann dahinstehen, da gemäß § 67 Abs. 2 InsO im Ausschuss absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleinstgläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein sollen. Hieran scheitert es im Antrag des Geschäftsführers, der alleine sich selbst für den Gläubigerausschuss vorschlägt.
Im Übrigen ist ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen zu besetzen, die den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützen und überwachen. Bereits die InsO geht in den Vorschriften zum Gläubigerausschuss von mehreren Mitgliedern aus (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 148/08), sodass Herr Herrmann nicht alleine in den Ausschuss bestellt werden kann.
Weiterhin fehlt es im vorliegenden Verfahren an der Notwendigkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor dem Berichts- und Prüfungstermin zu bestellen. In seinem Bericht vom 14.09.2026 erläutert der Insolvenzverwalter die im Verfahren anstehenden Tätigkeiten. Insbesondere ist der Geschäftsbetrieb bereits stillgelegt, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterstützung des Verwalters durch einen Gläubigerausschuss notwendig sein sollte.
Nur in Fällen mit besonderem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten sowie in solchen, in denen die schnelle und effektive Mitwirkung der Gläubiger angezeigt ist, ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 InsO sinnvoll (vgl. Schmidt, InsO, 21. Auflage 2026, Rn. 15 zu § 67 InsO).
Ein solcher Fall ist hier für das Gericht nicht gegeben. Derzeit finden nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 14.09.2026 Gespräche mit potenziellen Interessenten am Erwerb des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin statt. Sollten diese nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird eine Einzelverwertung der Vermögensgegenstände der Schuldnerin erfolgen. Weshalb hierbei die Unterstützung des Verwalters notwendig sein sollte, ergibt sich für das Gericht nicht.
Die Mitarbeiter wurden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt. Kündigungsschutzklagen wurden nicht erhoben. Im Verfahren sind damit auch die Angelegenheiten der Arbeitnehmer bereits geklärt. Der Geschäftsbetrieb ist bereits eingestellt.
Der Antrag vom 16.09.2026 wurde deshalb zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - 17.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
erlässt das Amtsgericht Hof am 17.09.2026 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Vertreters des Gläubigers Tabelle Nr. 12 vom 16.09.2026 auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16.09.2026 beantragte Marco Herrmann als Geschäftsführer der Marco Herrmann Verwaltungs GmbH (AG Hof, HRB 5175) für die Marco Herrmann GmbH & Co. KG (AG Hof, HRA 4447), für die unter Tabelle Nr. 12 eine Forderung in Höhe von 41.120,18 € festgestellt wurde, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 67 Abs. 1 InsO vor dem Berichts- und Prüfungstermin am 23.09.2026.
Marco Herrmann erklärte sich mit Schreiben vom 16.09.2026 selbst bereit, im Gläubigerausschuss die Interessen der Gläubiger zu vertreten.
Bisher sind keine weiteren Anträge auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses eingegangen oder weitere Mitglieder vorgeschlagen worden.
Ob der Antragsteller für die Besetzung des Gläubigerausschusses geeignet ist, kann dahinstehen, da gemäß § 67 Abs. 2 InsO im Ausschuss absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleinstgläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein sollen. Hieran scheitert es im Antrag des Geschäftsführers, der alleine sich selbst für den Gläubigerausschuss vorschlägt.
Im Übrigen ist ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen zu besetzen, die den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützen und überwachen. Bereits die InsO geht in den Vorschriften zum Gläubigerausschuss von mehreren Mitgliedern aus (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 148/08), sodass Herr Herrmann nicht alleine in den Ausschuss bestellt werden kann.
Weiterhin fehlt es im vorliegenden Verfahren an der Notwendigkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor dem Berichts- und Prüfungstermin zu bestellen. In seinem Bericht vom 14.09.2026 erläutert der Insolvenzverwalter die im Verfahren anstehenden Tätigkeiten. Insbesondere ist der Geschäftsbetrieb bereits stillgelegt, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterstützung des Verwalters durch einen Gläubigerausschuss notwendig sein sollte.
Nur in Fällen mit besonderem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten sowie in solchen, in denen die schnelle und effektive Mitwirkung der Gläubiger angezeigt ist, ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 InsO sinnvoll (vgl. Schmidt, InsO, 21. Auflage 2026, Rn. 15 zu § 67 InsO).
Ein solcher Fall ist hier für das Gericht nicht gegeben. Derzeit finden nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 14.09.2026 Gespräche mit potenziellen Interessenten am Erwerb des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin statt. Sollten diese nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird eine Einzelverwertung der Vermögensgegenstände der Schuldnerin erfolgen. Weshalb hierbei die Unterstützung des Verwalters notwendig sein sollte, ergibt sich für das Gericht nicht.
Die Mitarbeiter wurden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt. Kündigungsschutzklagen wurden nicht erhoben. Im Verfahren sind damit auch die Angelegenheiten der Arbeitnehmer bereits geklärt. Der Geschäftsbetrieb ist bereits eingestellt.
Der Antrag vom 16.09.2026 wurde deshalb zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - 17.09.2026