Sicherungsmaßnahme

SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk

Lehrte

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.06.2026, Aktenzeichen 35 IN 158/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 158/25
Registerbezug
Hildesheim, HRB 208055
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
25.06.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
51.129,19 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Errichtung und Betrieb von Spielhallen und Gaststätten, Kauf und Verkauf solcher Betriebe sowie Aufstellung von Automaten in Gaststätten und Kleinbetrieben; ferner die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der Rechtsstellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften.
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss

35 IN 158/25
24.06.2026

In dem Insolvenzantragsverfahren

Techniker Krankenkasse Fachzentrum Forderungsrealisierung, Habichstraße 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin -

g e g e n

SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk, Sedanplatz 18, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 208055),
vertreten durch:
Sergiu Romaniuk, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n.

Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die gemäß § 21 ff InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vorläufigen Verwaltung trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann vom .

Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.

Die Antragstellerin hat es abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Unterlegen ist die Antragsgegnerin, da sich der geltend gemachte Insolvenzgrund als zutreffend erwiesen hat. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin so vermögenslos ist, dass nicht einmal mehr eine verfahrenskostendeckende Masse vorhanden ist.

Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Da die Insolvenzmasse geringer ist als die Höhe der Forderung, die dem Antrag zugrunde lag, ist allein der Mindestwert anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Timm
Richter am Amtsgericht

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Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme
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