Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Semmler, Frank

Mertesdorf

Das Amtsgericht Trier hat zur Semmler, Frank eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2020, Aktenzeichen 23 IN 148/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Trier
Aktenzeichen
23 IN 148/19
Registerbezug
Wittlich, HRA 4545
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
21.09.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

23 IN 148/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frank Semmler,
geb. am 25.02.1967, Auf Krein 75a, 54318 Mertesdorf (AG Wittlich, HRA 4545),
sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6,
54290 Trier einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Trier, 21.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Schlusstermin
  6. Schlusstermin
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Restschuldbefreiung
  12. Sicherungsmaßnahme