Insolvenzbekanntmachung

Seilcompagnie GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur Seilcompagnie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 436/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 436/19
Registerbezug
Berlin, HRB 112159
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
01.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 IN 436/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Seilcompagnie GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 112159 B), Haveltal 7, 16348 Wandlitz, eingetragener Sitz: Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gunter Franze, Haveltal 7, 16348 Wandlitz Stolzenhagen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Takacs, Auf der Plantage 33, 16835 Rüthnick wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO mangels kostendeckender Masse eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 1.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens