Sicherungsmaßnahme

SEH Haustechnik GmbH

Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat zur SEH Haustechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2025, Aktenzeichen 620 IN 2619/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 2619/25
Registerbezug
Duisburg, HRB 8928
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
30.10.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Nils Meißner
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Ausführung von Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationsarbeiten aller Art sowie der damit in Zusammenhang stehenden Service-Leistungen.
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2619/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 8928 eingetragenen SEH Haustechnik GmbH, Arnold-Dehnen-Str. 40, 47138 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wüstefeld, Arnold-Dehnen-Str. 40, 47138 Duisburg

ist am 30.10.2025, um 13:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nils Meißner, Freiherr-vom-Stein-Str. 131, 45473 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

620 IN 2619/25
Amtsgericht Duisburg, 30.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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