Sicherungsmaßnahme
Security Points GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Security Points GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2026, Aktenzeichen 620 IN 23/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 23/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 25681
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Holger Rhode
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 23/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25681 eingetragenen Security Points GmbH, Schreiberstraße 3, 47058 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ercan Tankisi, Schreiberstraße 3, 47058 Duisburg
ist am 24.02.2026, um 12:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 23/26
Amtsgericht Duisburg, 24.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25681 eingetragenen Security Points GmbH, Schreiberstraße 3, 47058 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ercan Tankisi, Schreiberstraße 3, 47058 Duisburg
ist am 24.02.2026, um 12:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 23/26
Amtsgericht Duisburg, 24.02.2026