Sicherungsmaßnahme
Schwarze-Robitec GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Schwarze-Robitec GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2024, Aktenzeichen 70k IN 399/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 399/24
- Registerbezug
- Köln, HRB 15802
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.11.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Peter Neu
- Im Handelsregister seit
- 1986
- Stammkapital
- 1.870.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Kundendienst für Maschinen aller Art, ferner die Nutzung und Verwertung von Grundbesitz aller Art.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 399/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 15802 eingetragenen Schwarze-Robitec GmbH, Olpener Straße 460, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Philipp Knobloch, Olpener Str. 460, 51109 Köln und Herrn Hubert Zorn, Olpener Str. 460, 51109 Köln
Geschäftszweig: die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Kundendienst für Maschinen aller Art, ferner die Nutzung und Verwertung von Grundbesitz aller Art.
ist am 19.11.2024, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 399/24
Amtsgericht Köln, 19.11.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 15802 eingetragenen Schwarze-Robitec GmbH, Olpener Straße 460, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Philipp Knobloch, Olpener Str. 460, 51109 Köln und Herrn Hubert Zorn, Olpener Str. 460, 51109 Köln
Geschäftszweig: die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Kundendienst für Maschinen aller Art, ferner die Nutzung und Verwertung von Grundbesitz aller Art.
ist am 19.11.2024, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 399/24
Amtsgericht Köln, 19.11.2024