Sicherungsmaßnahme

Schulz Beton- und Bodenschutztechnik GmbH + Co. KG

Castrop-Rauxel

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Schulz Beton- und Bodenschutztechnik GmbH + Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 259 IN 115/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
259 IN 115/25
Registerbezug
Dortmund, HRA 17752
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.12.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Tanja Bückmann

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 115/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 17752 eingetragenen Schulz Beton- und Bodenschutztechnik GmbH + Co. KG, Römerstr. 33, 44579 Castrop-Rauxel, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 25861 eingetragene Schulz Beton- und Bodenschutztechnik Beteiligungs GmbH, Römerstr. 33, 44579 Castrop-Rauxel, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Peter Schulz, Stolper Str. 19, 44581 Castrop-Rauxel,

ist am 09.12.2025, um 10:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aqarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

259 IN 115/25
Amtsgericht Dortmund, 09.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme