Sicherungsmaßnahme
Schürosol UG (haftungsbeschränkt) i.L.
Medebach
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Schürosol UG (haftungsbeschränkt) i.L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.02.2026, Aktenzeichen 52 IN 398/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 398/25
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 8475
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.02.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 398/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 8475 eingetragenen Schürosol UG (haftungsbeschränkt) i.L., Zur Helle 3, 59964 Medebach, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Gert Schürmann, Zur Helle 3 , 59964 Medebach
ist am 20.02.2026, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Sandra Bitter, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 398/25
Amtsgericht Arnsberg, 20.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 8475 eingetragenen Schürosol UG (haftungsbeschränkt) i.L., Zur Helle 3, 59964 Medebach, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Gert Schürmann, Zur Helle 3 , 59964 Medebach
ist am 20.02.2026, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Sandra Bitter, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 398/25
Amtsgericht Arnsberg, 20.02.2026