Sicherungsmaßnahme

Schomburg & Graf GmbH & Co

Wuppertal

Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Schomburg & Graf GmbH & Co eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.12.2025, Aktenzeichen 504 IN 258/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
504 IN 258/25
Registerbezug
Wuppertal, HRA 7641
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Martin Lambrecht

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 258/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 7641 eingetragenen Schomburg & Graf GmbH & Co.KG, Höfen 58-60, 42277 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 4048 eingetragene Paul Graf Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Höfen 58, 42277 Wuppertal, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wilm Graf, Höfen 58, 42277 Wuppertal,

Geschäftszweig: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren aller Art

ist am 29.12.2025, um 12:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

504 IN 258/25
Amtsgericht Wuppertal, 29.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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