Restschuldbefreiung

Schneider, Axel

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Schneider, Axel eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.07.2026, Aktenzeichen 257 IN 34/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
257 IN 34/26
Registerbezug
Hamm, HRA 4355
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.07.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 34/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Dr. Axel Schneider, Papenweg 2, 59071 Hamm, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 4355 eingetragenen Firma Inhaber der Dr. Schneider Apotheken e. K.

Verfahrensbevollmächtigter:
KRP Küppers Rabenhorst GmbH, Im Klapperhof 33, 50670 Köln

wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.07.2026 (Blatt 642 ff der Akte) dahingehend berichtigt, dass der Satz:
Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liegt nicht vor.
wie folgt geändert wird:
Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liegt vor.

Es wird ferner festgestellt, dass der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig ist. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

257 IN 34/26
Amtsgericht Dortmund, 01.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Eröffnung des Verfahrens