Sicherungsmaßnahme

Schlink Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt)

Edenkoben

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Schlink Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.01.2026, Aktenzeichen 3 IN 256/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 256/25
Registerbezug
Landau in der Pfalz, HRB 31105
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
08.01.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

3 IN 256/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schlink Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt), Industriering 12, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 31105), vertr. d.: Fabian Schlink, Eckernerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), ist am 23.12.2025 um 11:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Mechthild Greve, Kanzlei LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/304790 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 23.12.2025

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme