Sicherungsmaßnahme
Schleede Karosserie & Lackzentrum GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Schleede Karosserie & Lackzentrum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.11.2025, Aktenzeichen 67g IN 370/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 370/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 106661
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 28.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christian M. Scholz
- Im Handelsregister seit
- 2008
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb einer Werkstatt für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Karosserieinstandsetzungen, Reparaturen und Lackierungen aller Art, Handel mit Ersatzteilen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 370/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 106661 eingetragenen Schleede Karosserie & Lackzentrum GmbH, Curslacker Neuer Deich 33, 21029 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gunnar Uwe Lehmann,
Geschäftszweig: Gegenstand d. Unternehmens i.d. Betrieb einer Werkstatt f. Kraftfahrzeuge, insb. f. Karosserieinstandsetzungen, Reparaturen u. Lackierungen aller Art u.a.
ist am 27.11.2025, um 15:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 370/25
Amtsgericht Hamburg, 27.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 106661 eingetragenen Schleede Karosserie & Lackzentrum GmbH, Curslacker Neuer Deich 33, 21029 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gunnar Uwe Lehmann,
Geschäftszweig: Gegenstand d. Unternehmens i.d. Betrieb einer Werkstatt f. Kraftfahrzeuge, insb. f. Karosserieinstandsetzungen, Reparaturen u. Lackierungen aller Art u.a.
ist am 27.11.2025, um 15:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 370/25
Amtsgericht Hamburg, 27.11.2025