Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Schiffahrts-Gesellschaft "HS MOZART" mbH & Co.KG
Winsen/Luhe
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Schiffahrts-Gesellschaft "HS MOZART" mbH & Co.KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 46 IN 42/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 46 IN 42/16
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99092
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- KG
Veröffentlichungstext
46 IN 42/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft "HS MOZART" mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 99092), vertr. d.: 1. Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft "HS MOZART" mbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.257.401,20 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 41.198,17 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.298.599,37 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 53.721,99 EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 5.391.932,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 132.078,07 EUR vereinnahmt wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 66.039,04 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit 119.761,03 EUR.
III.
Von dem Insolvenzverwalter werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 130 % der Regelvergütung geltend gemacht, und zwar für
- die Betriebsfortführung 30 %
- die Verwertungshandlungen (Verkauf an Spezialmärkten) 35 %
- die Auslandsberührungen 25 %
- die Rückforderungen von Zahlungen an die Kommanditisten/ Kommanditistenhaftung 40 %.
Es wird insofern auf die Ausführungen in dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.03.2026 Bezug genommen. Ein Abschlag im Hinblick auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird darin nicht vorgenommen.
Das Insolvenzverfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich anzuerkennen, so dass Zuschläge entstanden sind. Der Höhe der geltend gemachten Zuschläge kann jedoch nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Im Einzelnen:
Die Versorgung des Schiffes, welche einer Fortführung des schuldnerischen Betriebes ohne Übererlös gleichzusetzen ist, rechtfertigt einen Zuschlag. Die Gewährung eines Zuschlages für die Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung bis zur Übergabe des Schiffes am 12.10.2016 (ca. 2 Monate) ist in der beantragten Höhe auch angemessen.
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens gehört zu den Basisaufgaben des Insolvenzverwalters. Damit zählen Verwertungshandlungen im Allgemeinen zu dessen Regelaufgaben. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (Graeber/Graeber, InsVV 4. Aufl., § 3 Rn. 343). Dies ist vorliegend aufgrund der Verwertung eines Massegegenstandes an einem Spezialmarkt unbestritten der Fall.
Für den Mehraufwand im Rahmen der Veräußerung des Schiffes ist im Hinblick auf die Komplexität, den Umfang und die Schwierigkeit der geführten Verhandlungen und die zentrale wirtschaftliche Bedeutung für das Verfahren und der damit verbundenen Haftungsrisiken somit ein Zuschlag zu gewähren.
Allerdings ist bei der Beurteilung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits ein Zuschlag für die Vorbereitung der Verwertung (Sanierungsbemühungen) gewährt wurde sowie eine Überschneidung mit dem weiter geltend gemachten Zuschlagstatbestand "Auslandsberührungen" vorliegt.
Das Verfahren war von erheblichem Auslandsbezug geprägt. Diverse Vertragsabschlüsse waren in englischer Sprache verfasst und wurden nach ausländischem Recht abgefasst, was grundsätzlich ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigt.
Die Rückforderungen von Zahlungen an die Kommanditisten (Forderungseinzug aus Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB) ist aufgrund der rechtlichen Komplexität und der Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen ebenfalls durch einen angemessenen Zuschlag - trotz späterer Einschaltung eines Prozessanwalts - auszugleichen.
Insgesamt richteten sich die Ansprüche gegen 319 Kommanditisten, der eingezogene Forderungsbetrag für noch bestehende "Wiedereinlageansprüche" gemäß § 172 Abs. 4 HGB beläuft sich auf 1.029.436,59 EUR. Daher ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Berechnungsgrundlage für die Vergütung durch den Einzug dieser Forderungen deutlich erhöht wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV erfüllt, der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Wegen der bereits erfolgten bzw. als gegeben anzunehmenden Einarbeitung des Verwalters für viele Verfahrensfragen ist daher ein Abschlag gerechtfertigt.
Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um dem Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.).
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838).
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände wird ein Zuschlag von insgesamt 90 % als angemessen erachtet.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 378,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 108 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 28.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.257.401,20 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 41.198,17 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.298.599,37 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 53.721,99 EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 5.391.932,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 132.078,07 EUR vereinnahmt wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 66.039,04 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit 119.761,03 EUR.
III.
Von dem Insolvenzverwalter werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 130 % der Regelvergütung geltend gemacht, und zwar für
- die Betriebsfortführung 30 %
- die Verwertungshandlungen (Verkauf an Spezialmärkten) 35 %
- die Auslandsberührungen 25 %
- die Rückforderungen von Zahlungen an die Kommanditisten/ Kommanditistenhaftung 40 %.
Es wird insofern auf die Ausführungen in dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.03.2026 Bezug genommen. Ein Abschlag im Hinblick auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird darin nicht vorgenommen.
Das Insolvenzverfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich anzuerkennen, so dass Zuschläge entstanden sind. Der Höhe der geltend gemachten Zuschläge kann jedoch nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Im Einzelnen:
Die Versorgung des Schiffes, welche einer Fortführung des schuldnerischen Betriebes ohne Übererlös gleichzusetzen ist, rechtfertigt einen Zuschlag. Die Gewährung eines Zuschlages für die Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung bis zur Übergabe des Schiffes am 12.10.2016 (ca. 2 Monate) ist in der beantragten Höhe auch angemessen.
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens gehört zu den Basisaufgaben des Insolvenzverwalters. Damit zählen Verwertungshandlungen im Allgemeinen zu dessen Regelaufgaben. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (Graeber/Graeber, InsVV 4. Aufl., § 3 Rn. 343). Dies ist vorliegend aufgrund der Verwertung eines Massegegenstandes an einem Spezialmarkt unbestritten der Fall.
Für den Mehraufwand im Rahmen der Veräußerung des Schiffes ist im Hinblick auf die Komplexität, den Umfang und die Schwierigkeit der geführten Verhandlungen und die zentrale wirtschaftliche Bedeutung für das Verfahren und der damit verbundenen Haftungsrisiken somit ein Zuschlag zu gewähren.
Allerdings ist bei der Beurteilung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits ein Zuschlag für die Vorbereitung der Verwertung (Sanierungsbemühungen) gewährt wurde sowie eine Überschneidung mit dem weiter geltend gemachten Zuschlagstatbestand "Auslandsberührungen" vorliegt.
Das Verfahren war von erheblichem Auslandsbezug geprägt. Diverse Vertragsabschlüsse waren in englischer Sprache verfasst und wurden nach ausländischem Recht abgefasst, was grundsätzlich ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigt.
Die Rückforderungen von Zahlungen an die Kommanditisten (Forderungseinzug aus Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB) ist aufgrund der rechtlichen Komplexität und der Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen ebenfalls durch einen angemessenen Zuschlag - trotz späterer Einschaltung eines Prozessanwalts - auszugleichen.
Insgesamt richteten sich die Ansprüche gegen 319 Kommanditisten, der eingezogene Forderungsbetrag für noch bestehende "Wiedereinlageansprüche" gemäß § 172 Abs. 4 HGB beläuft sich auf 1.029.436,59 EUR. Daher ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Berechnungsgrundlage für die Vergütung durch den Einzug dieser Forderungen deutlich erhöht wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV erfüllt, der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Wegen der bereits erfolgten bzw. als gegeben anzunehmenden Einarbeitung des Verwalters für viele Verfahrensfragen ist daher ein Abschlag gerechtfertigt.
Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um dem Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.).
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838).
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände wird ein Zuschlag von insgesamt 90 % als angemessen erachtet.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 378,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 108 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 28.10.2026