Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Schiffahrts-Gesellschaft "HANSA NARVIK" mbH & Co.KG

Winsen/Luhe

Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Schiffahrts-Gesellschaft "HANSA NARVIK" mbH & Co.KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 46 IN 34/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lüneburg
Aktenzeichen
46 IN 34/16
Registerbezug
Hamburg, HRA 89448
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

46 IN 34/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft "HANSA NARVIK" mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 89448), vertr. d.: 1. Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft " HANSA NARVIK" mbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV

EUR
um 130 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 13.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind vorliegend nur die Positionen angesetzt worden, die der Insolvenzmasse auch verblieben sind und verbleiben werden. Dies sind die sonstigen Einnahmen (3.464.274,01 EUR) und die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung (55.928,41 EUR).
Die für die Regelvergütung maßgebliche Berechnungsgrundlage beträgt somit 3.520.202,42 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 98.154,05 EUR.

Aus der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Massegegenstände ergibt sich ein vergütungsrelevanter Mehrbetrag von gesamt EUR 10.984,58 EUR, welcher maximal jedoch die Hälfte der Feststellungskosten, welche für die Verwertung dieser Gegenstände zur Masse geflossen sind, beträgt

III.

Der Insolvenzverwalter macht daneben Zuschläge von insgesamt 160 % der Regevergütung - unter Berücksichtigung möglicher Abschlagstatbestände, die sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter ergeben - geltend für

- die Fortführung des Schiffsbetriebs (30 %)
- die Veräußerung der MS "HANSA NARVIK" (45 %)
- den Auslandsbezug (15 %)
- die komplexen rechtlichen Problematiken im Rahmen der Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber den Kommanditisten (15 %)
- den langwierigen und umfangreichen Einzug der Haftungsansprüche gegenüber den Kommanditisten (45 %)
- die Abschlagsverteilungen nach Vereinbarung mit dem Finanzamt (10 %).

Im Einzelnen:

Hinsichtlich der Versorgung des Schiffes, welche einer Fortführung des schuldnerischen Betriebes ohne Übererlös gleichzusetzen ist, ist dieser Zuschlagstatbestand heranzuziehen. Die Gewährung eines Zuschlages für die Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung bis zur Übergabe des Schiffes am 14.07.2016 (ca. 6 Wochen) ist aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten in einem Schiffsverfahren, der Fortführungsdauer, der vielzähligen Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung des Geschäftsbetriebes nach Übergabe und der ständigen Einsatzbereitschaft des Insolvenzverwalters in der beantragten Höhe auch angemessen.

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens gehört zu den Basisaufgaben des Insolvenzverwalters. Damit zählen Verwertungshandlungen im Allgemeinen zu dessen Regelaufgaben. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (Graeber/Graeber, InsVV 4. Aufl., § 3 Rn. 343). Dies ist vorliegend aufgrund der Verwertung eines Massegegenstandes an einem Spezialmarkt unbestritten der Fall.
Für den Mehraufwand im Rahmen der Veräußerung des Schiffes ist im Hinblick auf die Komplexität, den Umfang und die Schwierigkeit der geführten Verhandlungen und die zentrale wirtschaftliche Bedeutung für das Verfahren und der damit verbundenen Haftungsrisiken somit ein Zuschlagsfaktor zu gewähren.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits ein Zuschlag von insgesamt 45 % für die Betriebsfortführung, die Vorbereitung des Schiffsverkaufs und den Auslandsbezug gewährt wurde sowie zudem eine Überschneidung mit dem weiter geltend gemachten Zuschlagstatbestand "Auslandsbezug" vorliegt.

Das Verfahren war von erheblichem Auslandsbezug geprägt. Fast alle Vertragsabschlüsse waren in englischer Sprache verfasst und wurden nach ausländischem Recht abgefasst, was grundsätzlich ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigt.

Der Einzug der Haftungsansprüche gestaltete sich juristisch besonders komplex, weil die Haftung der Kommanditisten bei Einschiffs-Publikums-KGs zu Beginn des Einzugs in der Rechtsprechung und Literatur wenig konturiert war. Vor dem Hintergrund der vielschichtigen Rechtsfragen gestaltete sich die Durchsetzung der Kommanditistenhaftung langwierig und aufwendig. Für diese rechtlichen Problematiken, die zu einem erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand des Insolenzverwalters führten, ist ebenfalls ein angemessener Zuschlag zu gewähren.

Der langwierige und umfangreiche Einzug der Haftungsansprüche gegenüber den zahlreichen Kommanditisten ist aufgrund der rechtlichen Komplexität und der Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen ebenfalls durch einen angemessenen Zuschlag - trotz späterer Einschaltung eines Prozessanwalts - auszugleichen. Insgesamt wurden Ansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Kommanditisten der Schuldnerin in Höhe von 3.320.932,43 EUR durchgesetzt.

In der Gesamtabwägung hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzmasse vorliegend zu einem großen Teil aus der Realisierung dieser Ansprüche besteht. Durch den Einzug der Haftungsansprüche ist eine hohe Insolvenzmasse entstanden, woran der Insolvenzverwalter bereits bei Ansatz der Regelvergütung partizipiert. Je größer die Insolvenzmasse, desto höher fällt die Regelvergütung aus, sodass ein etwaiger Mehraufwand teilweise von der Staffelvergütung bereits umfasst ist (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, Az.: IX ZB 58/19). Zudem ist auch hier der Sachverhalt der Überschneidung hinsichtlich des vorherigen Zuschlagstatbestands gegeben.

Nimmt der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger mehrere Abschlagsverteilungen vor, stellt der damit verbundene organisatorische Mehraufwand eine vergütungsfähige Besonderheit dar.
Vorliegend wurden vier Abschlagszahlungen unter der Maßgabe der getroffenen Regelung mit dem Fiskus veranlasst, welche zu einer Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger im Rang nach §§ 38 und 39 InsO führte.
Der beantragte Zuschlag ist somit gerechtfertigt

Im vorliegenden Verfahren ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV erfüllt, der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Wegen der bereits erfolgten bzw. als gegeben anzunehmenden Einarbeitung des Verwalters für viele Verfahrensfragen ist daher ein Abschlag gerechtfertigt.

Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um dem Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.).

Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838).

In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände wird ein Zuschlag von insgesamt 130 % als angemessen erachtet. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 333,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 119 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 30.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Aufhebung des Verfahrens