Restschuldbefreiung
Schicker, Martin Damian
München
Das Amtsgericht Landshut hat zur Schicker, Martin Damian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen IN 756/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landshut
- Aktenzeichen
- IN 756/23
- Registerbezug
- München, HRA 65483
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 23.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
IN 756/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schicker Martin Damian, geb. Pyka, geboren am 27.11.1972, Isabellastraße 16, 80798 München
Inhaber der Schicker e.K., Eching, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 65483
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 17.03.2027 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schicker Martin Damian, geb. Pyka, geboren am 27.11.1972, Isabellastraße 16, 80798 München
Inhaber der Schicker e.K., Eching, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 65483
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 17.03.2027 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.09.2026