Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Schelm & Sohn GmbH

Langenhagen

Das Amtsgericht Hannover hat zur Schelm & Sohn GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 907 IN 606/18 - 4 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr. d.: Marcus Klußmann, Hannover, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Tätigkeit als vorl Insolvenzverwalter

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Diesem Betrag wurde ein Zuschlag für "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" in Höhe von 100% hinzugerechnet.

Die weiter geltend gemachten Zuschläge für "Bearbeitung schwieriger Steuersachverhalte" in Höhe von 0,20, für "erheblicher Arbeitsaufwand bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen Herrn Klußmann" in Höhe von 0,25, für "Verfahrensdauer" in Höhe von 0,20 sowie für "Degressionsausgleich" in Höhe von 0,20 werden zurückgewiesen.

Im Einzelnen:

- "Bearbeitung schwieriger Steuersachverhalte"

Wie aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag zu entnehmen ist, wurde ein Steuerberater für die Erstellu7ng des Jahresabschlusses 2018 sowie für die Weiterführung der Lohnbuchhaltung beauftragt.
Aus der Begründung für diesen geltend gemachten Zuschlag lässt sich weder entnehmen, worin der Mehraufwand bestand noch lässt sich eine klare Abgrenzung zu der Tätigkeit des beauftragten Steuerberaters erkennen.

Aus diesem Grunde war der Zuschlag abzusetzen.

- "erheblicher Arbeitsaufwand bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen Herrn Klußmann"

Weder ist erkennbar, welcher Mehraufwand und damit ein Abweichen von der Regeltätigkeit vorlag, geleistet wurde noch wird berücksichtigt, dass durch die Anfechtung die Berechnungsgrundlage erhöht worden ist. Anfechtungen auch gegen einen Alleingesellschafter sind, aus Sicht des Gerichtes, eine Regelaufgabe.

Daher war dem Insolvenzverwalter kein zuschlag zu zu billigen.

- "Verfahrensdauer"

Die Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber InsVV § 3 Rn. 193 4. erweiterte Auflage). Mit der InsVV Vegrütung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden. Maßgebliches Bemessungskriterium für Zuschläge ist daher der tatsächlich gestiegene Arbeitsaufwand. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit (ebenda Rn 194).

Das Gerichtt kann daher nicht erkennen, dass ein Zuschlag für die Verfahrensdauer zu zu billigen ist.

- Degressionsausgleich

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c macht die Gewährung eines Zuschlages dabei nicht allein von der Höhe der Masse abhängig, da diese eventuell auch ohne ein Zutun des Insolvenzverwalters groß sein kann. In diesen Fällen wäre ein Zuschlag nicht gerechtfertigt. Neben einer großen Masse müssen für einen entsprechenden Zuschlag zwei weitere Voraussetzungen vorliegen (Graeber/Graeber InsVV § 3 Rn. 109 4. erweiterte Auflage). Einerseits muss die große Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch den Insolvenzverwalter eine zusätzliche Masse festgestellt worden sein und andererseits die Regelvergütung angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen sein (ebenda).

Einen Mehraufwand ist zwar bei der Tätigkeit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten festzustellen. Diese Mehrarbeit wird jedoch durch einen Zuschlag von 1,0 durch das Gericht gewürdigt. Damit entfällt das eine Kriterium für den Degressionsausgleich. Genauso wie eine nicht angemessene Regelvergütung. Durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wurde eine Regelvergütung in Höhe von 36.604,39 € verdient. Hinzu gerechnet werden müssen noch die bereits gewährten beiden Vorschüsse in einer Gesamthöhe von 52.204,42. Sodass sehr wohl von einer angemessenen Vegrütung aus zu gehen ist.

Ein Zuschlag ist daher nicht zu gewähren.

Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In dem Vergütungsfestsetzungsantrag teilt der Insolvenzverwalter mit, dass seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter keine erheblichen Arbeitserleichterungen bewirkt hat.

Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter (Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). § 3 Abs. 2 Buchst. a.) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08; BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 113, 5. Auflage; MünchKommInsO/Riedel, § 3 Rn. 40, 3. Auflage).

Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Mit Schreiben vom 18.03.2019 beantragte er seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter beantragte u. a. Zuschläge für "Betriebsfortführung", für "Arbeits- und sozialrechtliche Fragen" und für "Nachfolgelösung". Die Begründungen zu den beantragten Zuschlägen lassen den Schluss zu, dass sehr wohl die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter dazu geführt hat, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter durch die entsprechenden Vorarbeiten (u. a. Arbeitnehmerbelange, Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes, Gewinnung von Investoren und Interessenten für eine Übernahme des Unternehmens, Arbeitnehmerangelegenheiten) wesentlich vereinfacht worden ist. Aus diesem Grunde wurde ein Abschlag in Höhe von 15% vorgenommen.

In dem Vergütungsfetssetzungsantrag teilte der Insolvenzverwlater zudem u. a. mit, dass mit der DGVO Risikomanagement GmbH einen Dienst-/Werkvertrag zur betriebswirtschaftlichen Beratung im Hinblick auf den versicherungstechnischen Bereich abgeschlossen hat.

Der Schlussrechnungsprüfer teilt dazu in seinem Prüfbericht mit, ".... wurden "betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen im Hinblick auf den versicherungstechnischen Bereich" mit EUR 7.360,63 vergütet. Der Schlussbericht verhält sich hierzu nicht (Seite 29), auch der Vergütungsantrag des Verwalters beschränkt sich auf die Auflistung (4.1.). An der zweiten Rechnung über brutto EUR 2.604,20 hängen Zeiterfassungsprotokolle, die gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Freigabe von pfändungs-bzw. insolvenzgeschützten Versicherungen von Mitarbeitern ergeben. Die Tätigkeiten (acht Stunden des Geschäftsführers, drei Stunden einer anspruchsvollen Sachbearbeitung, zwei Stunden für eine normale Sachbearbeitung und weitere zwei Stunden für eine einfache Sachbearbeitung) beschäftigen sich offenbar im Wesentlichen damit, Unterlagen von den betroffenen Versicherungen zu erhalten (Axa, Concordia, Allianz).
Üblicherweise fordert der Verwalter die Unterlagen bei den Versicherern an, prüft, inwieweit sich für die Masse Erträge ergeben könnten und kümmert sich dann entsprechend. Was die DGVO hier genau gemacht hat, warum sie offenbar unzählige Versuche machen musste, an Informationen zu kommen, erschließt sich uns nicht. Allein ein sperriger Umgang mit Versicherungen begründet nach unseren Erfahrungen keine Besonderheiten oder sogar Sonderaufgaben (Bl 878 d. A). Er kommt zudem Ergebnis, dass angesichts jeglicher fehlender Erläuterungen des Verwalters ergibt sich nach dem jetzigen Kenntnisstand, dass normale Regelaufgaben des Verfahrens delegiert wurden. Wir regen beim Gericht daher an, netto EUR 6.185,40 von der zu beschließenden Vergütung in Abzug zu bringen (ebenda).

In seiner Stellungnahme vom 10.06.2026 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten war hier sehr aufwendig. Dies kann alleine schon aus den Tätigkeitsberichten der DGVO herausgelesen werden, die in der Anlage (Anlage 1, Tätigkeitsbericht vom 28.05.2019; Anlage 2, Tätigkeitsbericht vom 14.01.2021) beigefügt sind.
Es gab eine Vielzahl von Rückfragen bei den Versicherungen zu tätigen, die Abrechnungen mussten überprüft werden und Abrechnungsvorschläge mussten formuliert werden. Jedenfalls schon aus der Nachschau ist daher ersichtlich, dass diese Bearbeitung so umfangreich war, dass eine externe Beauftragung opportun war.
Ich bitte dies bei den Endverfügungen zu berücksichtigen. Meiner Auffassung nach rechtfertigt dieser Sachverhalt keinen Abzug des an die DGVO gezahlten Betrags von der beantragten Vergütung. Wäre die Aufgabe nicht fremdvergeben worden, so hätte für die übermäßig notwendig gewordenen Arbeiten und die Korrespondenz ein Zuschlag angesetzt werden können. Wäre dieselbe Vergütung dafür wie bei der DGVO anzusetzen (gewesen), dann wäre der Zuschlag 17% (6.185,40 € im Verhältnis zur Regelvergütung von 36.604,07 €) (Bl 907 f d. A.).

Der Schlussrechungprüfer entgegnet mit Schrieben vom 18.06.2026 auf diese Stellungnahme, dass das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.06.2026 keinerlei neue Erkenntnisse bringt; ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Ausführungen im Gutachten auf der Seite 15, die uneingeschränkt weiter Gültigkeit beanspruchen.
Der Verwalter teilt mit, die Bearbeitung sei sehr aufwendig gewesen und dies solle man aus den Tätigkeitsberichten der DGVO selbst herauslesen. Offenbar kann uns der Verwalter aus eigener Anschauung nicht erklären, was er überhaupt über Regelaufgaben hinaus beauftragt haben will. Das Unternehmen der Schuldnerin wurde im eröffneten Verfahren nicht fortgeführt, damit waren allenfalls Freigabeentscheidungen oder Nichteintrittserklärungen für Versicherungen erforderlich, dies sind Regelaufgaben.
Rückfragen von Versicherungen sind nicht ungewöhnlich, ändern daran also nichts. Was für Abrechnungen zu prüfen gewesen sein sollen oder welche Abrechnungsvorschläge konkret erforderlich waren, erläutert der Verwalter ebenfalls nicht, besondere Schwierigkeiten sind daher auch aus dem aktuellen Schreiben nicht zu erkennen. Vielleicht geht es da um zu prüfende Insolvenzforderungen, dies sind allerdings ebenfalls Regelaufgaben im Verfahren. Somit ist in unserem Gutachten alles gesagt und die Anregung an das Gericht bleibt wie erläutert bestehen (Bl 932 d. A.).

Der Insolvenzverwalter äußert dazu mit Schreiben vom 17.07.2026, dass die Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten im Insolvenzverfahren üblicherweise eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters und keine delegationsfähige Sonderaufgabe ist. Eine Delegation kann nur dann erfolgen, wenn es sich um Spezialaufgaben handelt, die über die normale Prüfung hinausgehen - etwa komplexe versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Beratung im versicherungstechnischen Bereich, die besondere Fachkenntnisse erfordert. Dies war in diesem Verfahren der Fall.
In diesem Insolvenzverfahren gab es viele Versicherungen aus verschiedenen Bereichen (Kfz-Versicherungen, Gruppenunfallversicherungen, Betriebshaftpflichtversicherungen, Inhaltsversicherungen, Rentenversicherungen, Direktversicherungen, Lebensversicherungen, etc.). Des Weiteren waren Versicherungsmakler beauftragt, mit denen die verschiedenen Versicherungsstände und Bezahlungsvorgänge geklärt werden mussten. Aus dem Unternehmen wurden dazu allein zwei Ordner mit den verschiedenen Vorgängen weitergeleitet. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten verweise ich nochmals auf die mit Schreiben vom 10.06.2026 übersandten Tätigkeitsprotokolle der DGVO. Die Delegation dieser aufwendigen Tätigkeiten war daher meines Erachtens keine Regel- sondern eine Sonderaufgabe (Bl 934 f d. A).

In der abschließenden Stellungnahme vom 13.08.2026 teilt der Prüfer nochmals mit, dass er keinerlei Ergänzungsbedarf zu meinem Schreiben vom 18.06.2026 und den Ausführungen im Gutachten auf der Seite 15.
Der Verwalter verweist auf eine Vielzahl von Versicherungen, bei denen Versicherungsstände und Bezahlvorgänge zu klären waren. Es handelt sich um ein reines Abwicklungsverfahren und es bleibt unklar, bei welcher Versicherung mehr als eine Nichteintrittserklärung oder Freigabeentscheidung abzugeben war. Dass die DGVO GmbH & Co. KG viel gemacht hat, ist nicht bestritten, die Frage ist, wozu und was war konkret beauftragt. Das erläutert der Verwalter nach wie vor nicht.
Der einzige qualitativ relevante Satz: "Spezialaufgaben ..., die über die normale Prüfung hinausgehen - etwa komplexe versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Beratung im versicherungstechnischen Bereich, die besondere Fachkenntnisse erfordert" ist so abstrakt, dass wir uns darunter noch immer nichts konkretes vorstellen können, was über eine Regelaufgabe zu einer Sonderaufgabe führt. Damit ergibt sich unseres Erachtens kein Bedarf für eine Ergänzung der bisherigen Ausführungen (Bl 939 d. A.).

Das Gericht schließt sich voll und ganz den Ausführungen des Schlussrechnungsprüfers an und zieht die an die Dritte gezahlten 6.185,40 € von der festgesetzenden Vergütung ab.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 663,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 237 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Aufhebung des Verfahrens
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme