Vergütungsfestsetzung
Scheideler GmbH & Co. KG
Borgentreich-Borgholz
Das Amtsgericht Paderborn hat zur Scheideler GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 2 IN 114/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 114/23
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 3162
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.08.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Dr. Wolfgang Köhler
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
werden die weiteren Auslagen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses:
XXX
wie folgt festgesetzt.
Gesamtauslagen 20.253,13 €
entspr. für XXX Auf die festgesetzten Auslagen ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 festgesetzte Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von insgesamt XXX EUR anzurechnen.
Die verbleibenden Auslagen wurden vom Insolvenzverwalter bereits der Masse entnommen und direkt an den Versicherer gezahlt, so dass Ansprüche der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder gegen die Insolvenzmasse nicht mehr bestehen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung nebst Auslagen der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder ist bereits festgesetzt worden.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, da diese anders als beim Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 22; Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5: Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 7; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 4).
Die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für die gezahlten Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden durch diesen Beschluss gesondert festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hat nachgewiesen, dass er an Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für sämtliche Gläubigerausschussmitglieder insgesamt XXX EUR aus der Masse gezahlt hat.
Auf die zu zahlenden Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wurde bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 ein Vorschuss festgesetzt und der Insolvenzverwalter ermächtigt, die Versicherungsprämie der Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen.
Im Anschluss wurden vom Insolvenzverwalter weiter fällige Versicherungsprämien der Masse entnommen und direkt an den Haftpflichtversicherer gezahlt.
"Auch bei solcher Entnahme sind die gezahlten Prämien bei Beendigung der Tätigkeit als Auslagen geltend zu machen und vom Insolvenzgericht festzusetzen." vgl. Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, InsO § 73, beck-online.
Auf die Anträge der Gläubigerausschussmitglieder vom 23.04.2026, 23.04.2026 und 18.05.2026 wird Bezug genommen.
Die vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse an den Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge waren in dieser Höhe durch diesen Beschluss gesondert festzusetzen. Bedenken gegen die Angemessenheit der geltend gemachten Prämie bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 II, 64 Abs. 3 InsO, 17 InsVV; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 18.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
werden die weiteren Auslagen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses:
XXX
wie folgt festgesetzt.
Gesamtauslagen 20.253,13 €
entspr. für XXX Auf die festgesetzten Auslagen ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 festgesetzte Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von insgesamt XXX EUR anzurechnen.
Die verbleibenden Auslagen wurden vom Insolvenzverwalter bereits der Masse entnommen und direkt an den Versicherer gezahlt, so dass Ansprüche der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder gegen die Insolvenzmasse nicht mehr bestehen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung nebst Auslagen der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder ist bereits festgesetzt worden.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, da diese anders als beim Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 22; Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5: Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 7; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 4).
Die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für die gezahlten Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden durch diesen Beschluss gesondert festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hat nachgewiesen, dass er an Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für sämtliche Gläubigerausschussmitglieder insgesamt XXX EUR aus der Masse gezahlt hat.
Auf die zu zahlenden Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wurde bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 ein Vorschuss festgesetzt und der Insolvenzverwalter ermächtigt, die Versicherungsprämie der Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen.
Im Anschluss wurden vom Insolvenzverwalter weiter fällige Versicherungsprämien der Masse entnommen und direkt an den Haftpflichtversicherer gezahlt.
"Auch bei solcher Entnahme sind die gezahlten Prämien bei Beendigung der Tätigkeit als Auslagen geltend zu machen und vom Insolvenzgericht festzusetzen." vgl. Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, InsO § 73, beck-online.
Auf die Anträge der Gläubigerausschussmitglieder vom 23.04.2026, 23.04.2026 und 18.05.2026 wird Bezug genommen.
Die vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse an den Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge waren in dieser Höhe durch diesen Beschluss gesondert festzusetzen. Bedenken gegen die Angemessenheit der geltend gemachten Prämie bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 II, 64 Abs. 3 InsO, 17 InsVV; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 18.08.2026