Insolvenzbekanntmachung
Scanovis GmbH
Koblenz
Das Amtsgericht Koblenz hat zur Scanovis GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.02.2020, Aktenzeichen 21 IN 12/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 12/20
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 24904
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 21.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH, An der
Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904), vertr. d.: Jürgen Marx,
Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer), wird heute, am 20.02.2020
um 12:29 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige
Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum
vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt-,
c/o Rechtsanwalt Seibert & Rüdesheim, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen,
Tel.: 02624-9595 0, Fax: 02624.959595, E-Mail: info@rae-ssr.de bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den
Schuldnern des Schuldners (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 20.02.2020,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 12/20
Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904), vertr. d.: Jürgen Marx,
Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer), wird heute, am 20.02.2020
um 12:29 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige
Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum
vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt-,
c/o Rechtsanwalt Seibert & Rüdesheim, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen,
Tel.: 02624-9595 0, Fax: 02624.959595, E-Mail: info@rae-ssr.de bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den
Schuldnern des Schuldners (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 20.02.2020,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 12/20