Insolvenzbekanntmachung
SBT Energie GmbH
Döbeln
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur SBT Energie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 203 IN 1797/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 203 IN 1797/25
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 34891
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 06.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Errichtung, Planung und Vertrieb von Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaik
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 1797/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBT Energie GmbH, vertr. d. d. GF Obermarkt 13, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34891
vertreten durch den Geschäftsführer Sylvester Bryan Tschendel
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
a.
Zustimmung zur Klageerhebung und ggf. einem gerichtlichen Vergleich aus Insolvenzanfechtung über einen Betrag in Höhe von 135.968, 79 € zzgl. Zinsen gegen SDF GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SDF Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Fuchs, Strehlener Straße 77, 01069 Dresden
b.
Zustimmung zur Klageerhebung und ggf. einem gerichtlichen Vergleich gegen die SDF GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SDF Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Fuchs, Strehlener Straße 77, 01069 Dresden, auf Zurück-Abtretung der mit Forderungskaufvertrag vom 25.02.2025 abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderungen im Nennwert von 115.837, 73 € an die Klägerin
beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf: Donnerstag, 29.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Aktenzeichen: 203 IN 1797/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBT Energie GmbH, vertr. d. d. GF Obermarkt 13, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34891
vertreten durch den Geschäftsführer Sylvester Bryan Tschendel
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
a.
Zustimmung zur Klageerhebung und ggf. einem gerichtlichen Vergleich aus Insolvenzanfechtung über einen Betrag in Höhe von 135.968, 79 € zzgl. Zinsen gegen SDF GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SDF Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Fuchs, Strehlener Straße 77, 01069 Dresden
b.
Zustimmung zur Klageerhebung und ggf. einem gerichtlichen Vergleich gegen die SDF GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SDF Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Fuchs, Strehlener Straße 77, 01069 Dresden, auf Zurück-Abtretung der mit Forderungskaufvertrag vom 25.02.2025 abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderungen im Nennwert von 115.837, 73 € an die Klägerin
beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf: Donnerstag, 29.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.