Sicherungsmaßnahme
Sanierungstechnik Ungerechts GmbH
Schwalmtal
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Sanierungstechnik Ungerechts GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.04.2026, Aktenzeichen 45 IN 23/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 23/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 18041
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christian Schütze
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 23/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18041 eingetragenen Sanierungstechnik Ungerechts GmbH, Hehler 68, 41366 Schwalmtal, vertreten durch die Geschäftsführerin Maria Scheuer,
ist am 09.04.2026, um 09:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Schütze, Willy-Brandt-Ring 24, 41747 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 23/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 09.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18041 eingetragenen Sanierungstechnik Ungerechts GmbH, Hehler 68, 41366 Schwalmtal, vertreten durch die Geschäftsführerin Maria Scheuer,
ist am 09.04.2026, um 09:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Schütze, Willy-Brandt-Ring 24, 41747 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 23/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 09.04.2026