Sicherungsmaßnahme
Sanguinum GmbH
Bexbach
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Sanguinum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.05.2026, Aktenzeichen 61 IN 24/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 61 IN 24/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 105780
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 05.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Alexander Hartmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 24/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105780 eingetragenen Sanguinum GmbH, Saarpfalzpark 1, 66450 Bexbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Christoph Winkler,
ist am 05.05.2026, um 09:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Alexander Hartmann, Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
61 IN 24/26
Amtsgericht Saarbrücken, 05.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105780 eingetragenen Sanguinum GmbH, Saarpfalzpark 1, 66450 Bexbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Christoph Winkler,
ist am 05.05.2026, um 09:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Alexander Hartmann, Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
61 IN 24/26
Amtsgericht Saarbrücken, 05.05.2026