Sicherungsmaßnahme
SALAR GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur SALAR GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.04.2026, Aktenzeichen 501 IN 39/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 39/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 97680
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christoph Chrobok
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 39/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97680 eingetragenen SALAR GmbH, Pinienstr. 14, 40233 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rzgar Ahmed Mahmood
ist am 09.04.2026, um 18:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Chrobok, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 39/26
Amtsgericht Düsseldorf, 09.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97680 eingetragenen SALAR GmbH, Pinienstr. 14, 40233 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rzgar Ahmed Mahmood
ist am 09.04.2026, um 18:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Chrobok, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 39/26
Amtsgericht Düsseldorf, 09.04.2026