Eröffnung des Verfahrens

SAFRAN UG (haftungsbeschränkt)

Köln

Das Amtsgericht Köln hat über das Vermögen der SAFRAN UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 16.02.2021, Aktenzeichen 70h IN 123/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70h IN 123/20
Registerbezug
Köln, HRB HRB 91928
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.02.2021
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Insolvenzverwalter
Dr. Holger-René Bruckhoff
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Im- und Export, der Groß- und Einzelhandel sowie der An- und Verkauf von Waren jeglicher Art, insbesondere von Getränken und Lebensmitteln, soweit hierfür keine besondere Genehmigung erforderlich ist.

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 09.04.2021. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 123/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 91928 eingetragenen
SAFRAN UG (haftungsbeschränkt), Immanuel-Kant-Str. 1, 51427 Bergisch Gladbach,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Baris Cetin, In der Auen
78, 51427 Bergisch Gladbach

Geschäftszweig: Im- und Export, der Groß- und Einzelhandel sowie der An- und
Verkauf von Waren jeglicher Art, insbesondere von Getränken und Lebensmitteln

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 12.02.2021, um 12:16
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.10.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags eines Gläubigers.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt Dr. Holger-René Bruckhoff, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln

Telefon: 0221 888 926-0, Fax: 022188892610.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

09.04.2021

unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird
schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist

der 10.05.2021.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls:
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO), insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO).

Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag gegenüber dem Gericht
schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung insbesondere auch zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht
des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 19.04.2021 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht -,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde ist
auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die
sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie soll begründet werden.

70h IN 123/20

Amtsgericht Köln, 12.02.2021

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Eröffnung des Verfahrens
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