Sicherungsmaßnahme
SAFA GmbH & Co. KG
Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur SAFA GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 52 IN 284/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 284/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRA 6839
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Sachwalter
- Marco Kuhlmann
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 284/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 6839 eingetragenen SAFA GmbH & Co. KG, Deinstrop 1 , 59757 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 8914 eingetragene SAFA Verwaltungs GmbH, Deinstrop 1, 59757 Arnsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Florian Riese, Am Kreikenmarkt 7 , 58809 Neuenrade, und Herrn Sebastian Schelte, Manöverweg 10 A, 58708 Menden (Sauerland),
Verfahrensbevollmächtigter
Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M, Gutenbergstraße 43, 45128 Essen,
wird heute, am 15.10.2026, um 10:42 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO): Zum vorläufigen Sachwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf, Telefon: 02921 6710389, Fax: 02921 6710394 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Es wird angeordnet, dass Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne des § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.
Es wird auf Antrag der Schuldnerin angeordnet, dass Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehören, von der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingegangen werden dürfen. Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht.
Die Schuldnerin wird gemäß § 270c Abs. 4 InsO ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für:
a) die im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung anfallenden Finanzierungskosten gegenüber der National-Bank AG und Dienstleistungskosten zugunsten der ENVO Personaldienstleistungs GmbH bis zu einem Betrag von 18.000 Euro,
b) die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zugunsten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M. corp. restruc. bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 Euro. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen einer Woche wird gebeten.
52 IN 284/26
Amtsgericht Arnsberg, 15.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 6839 eingetragenen SAFA GmbH & Co. KG, Deinstrop 1 , 59757 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 8914 eingetragene SAFA Verwaltungs GmbH, Deinstrop 1, 59757 Arnsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Florian Riese, Am Kreikenmarkt 7 , 58809 Neuenrade, und Herrn Sebastian Schelte, Manöverweg 10 A, 58708 Menden (Sauerland),
Verfahrensbevollmächtigter
Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M, Gutenbergstraße 43, 45128 Essen,
wird heute, am 15.10.2026, um 10:42 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO): Zum vorläufigen Sachwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf, Telefon: 02921 6710389, Fax: 02921 6710394 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Es wird angeordnet, dass Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne des § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.
Es wird auf Antrag der Schuldnerin angeordnet, dass Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehören, von der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingegangen werden dürfen. Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht.
Die Schuldnerin wird gemäß § 270c Abs. 4 InsO ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für:
a) die im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung anfallenden Finanzierungskosten gegenüber der National-Bank AG und Dienstleistungskosten zugunsten der ENVO Personaldienstleistungs GmbH bis zu einem Betrag von 18.000 Euro,
b) die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zugunsten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M. corp. restruc. bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 Euro. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen einer Woche wird gebeten.
52 IN 284/26
Amtsgericht Arnsberg, 15.10.2026