Insolvenzbekanntmachung

S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen 3 b IN 308/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 308/26
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65240
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
03.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

3 b IN 308/26

03.09.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH, Kirchenstr. 26, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65240),
vertreten durch:
Ivica Vrbanic, Ludwigshafen, (Geschäftsführer),

- Schuldnerin -

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Insolvenzverwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht am 03.09.2026 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 01.09.2026 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Worte "vorläufig", "vorläufiger" und "vorläufigen" gestrichen werden.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen

oder bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme