Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
RSK BauService GmbH
Weißenfels
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur RSK BauService GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 59 IN 381/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 381/26
- Registerbezug
- Stendal, HRB 35002
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
59 IN 381/26: In dem Insolvenzantragsverfahren 1.) Finanzamt Naumburg, Oststraße 26/26a, 06618 Naumburg (Saale), - Antragstellerin - 2.) IKK classic, Eislebener Str. 1, 99086 Erfurt, - Antragstellerin - g e g e n RSK BauService GmbH, Merseburger Str. 12, 06667 Weißenfels (AG Stendal, HRB 35002), vertreten durch: Heidi Spotka, Berg, Geschäftsführerin), - Antragsgegnerin - vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wazlawik LL.M. (SLU), c/o Rechtsanwälte Wallner Weiß, Merseburger Straße 73, 06112 Halle (Saale), Tel.: +49 345 6140 80, Fax: +49 345 6140 810, E-Mail: halle@wallnerweiss.de, Internet: www.lecon-partner.de, 1. wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zusätzlich zu der am 11.09.2026 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt, gegenüber * Der SK Dienstleistungs GmbH, Schürmannstraße 32, 45136 Essen:
Vergütung für Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung; * Der National Bank AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen: Darlehenszinsen
* Der netz.werk GmbH, Heinrichsruh 18, 07907 Schleiz:Vergütung für Aufnahme und Bewertung des Anlagevermögens;Verbindlichkeiten zu begründen, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten (§ 55 Abs. 2 InsO). Der Umfang der Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse im Rang des § 55 Abs. 2 InsO wird dabei auf 9.000,- € begrenzt. 2. Der spätere Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der unter Ziff. 1 genannten Masseverbindlichkeiten aus dem schuldnerischen Vermögen als einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtung zu Lasten der späteren Insolvenzmasse berechtigt. 3. Der Schuldnerin wird die Verfügung über die in Ziff. 1 geregelten Ansprüche und Rechte verboten. Insoweit wird die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 11.09.2026 bestehen.
Amtsgericht Halle (Saale), 29.10.2026
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wazlawik LL.M. (SLU), c/o Rechtsanwälte Wallner Weiß, Merseburger Straße 73, 06112 Halle (Saale), Tel.: +49 345 6140 80, Fax: +49 345 6140 810, E-Mail: halle@wallnerweiss.de, Internet: www.lecon-partner.de, 1. wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zusätzlich zu der am 11.09.2026 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt, gegenüber * Der SK Dienstleistungs GmbH, Schürmannstraße 32, 45136 Essen:
Vergütung für Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung; * Der National Bank AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen: Darlehenszinsen
* Der netz.werk GmbH, Heinrichsruh 18, 07907 Schleiz:Vergütung für Aufnahme und Bewertung des Anlagevermögens;Verbindlichkeiten zu begründen, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten (§ 55 Abs. 2 InsO). Der Umfang der Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse im Rang des § 55 Abs. 2 InsO wird dabei auf 9.000,- € begrenzt. 2. Der spätere Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der unter Ziff. 1 genannten Masseverbindlichkeiten aus dem schuldnerischen Vermögen als einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtung zu Lasten der späteren Insolvenzmasse berechtigt. 3. Der Schuldnerin wird die Verfügung über die in Ziff. 1 geregelten Ansprüche und Rechte verboten. Insoweit wird die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 11.09.2026 bestehen.
Amtsgericht Halle (Saale), 29.10.2026