Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

RSK BauService GmbH

Weißenfels

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur RSK BauService GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 59 IN 381/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 381/26
Registerbezug
Stendal, HRB 35002
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
29.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

59 IN 381/26: In dem Insolvenzantragsverfahren 1.) Finanzamt Naumburg, Oststraße 26/26a, 06618 Naumburg (Saale), - Antragstellerin - 2.) IKK classic, Eislebener Str. 1, 99086 Erfurt, - Antragstellerin - g e g e n RSK BauService GmbH, Merseburger Str. 12, 06667 Weißenfels (AG Stendal, HRB 35002), vertreten durch: Heidi Spotka, Berg, Geschäftsführerin), - Antragsgegnerin - vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wazlawik LL.M. (SLU), c/o Rechtsanwälte Wallner Weiß, Merseburger Straße 73, 06112 Halle (Saale), Tel.: +49 345 6140 80, Fax: +49 345 6140 810, E-Mail: halle@wallnerweiss.de, Internet: www.lecon-partner.de, 1. wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zusätzlich zu der am 11.09.2026 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt, gegenüber * Der SK Dienstleistungs GmbH, Schürmannstraße 32, 45136 Essen:
Vergütung für Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung; * Der National Bank AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen: Darlehenszinsen
* Der netz.werk GmbH, Heinrichsruh 18, 07907 Schleiz:Vergütung für Aufnahme und Bewertung des Anlagevermögens;Verbindlichkeiten zu begründen, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten (§ 55 Abs. 2 InsO). Der Umfang der Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse im Rang des § 55 Abs. 2 InsO wird dabei auf 9.000,- € begrenzt. 2. Der spätere Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der unter Ziff. 1 genannten Masseverbindlichkeiten aus dem schuldnerischen Vermögen als einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtung zu Lasten der späteren Insolvenzmasse berechtigt. 3. Der Schuldnerin wird die Verfügung über die in Ziff. 1 geregelten Ansprüche und Rechte verboten. Insoweit wird die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 11.09.2026 bestehen.
Amtsgericht Halle (Saale), 29.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Sicherungsmaßnahme