Sicherungsmaßnahme

RR Raum in Raum Innenausbau GmbH

Dieburg

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur RR Raum in Raum Innenausbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.01.2026, Aktenzeichen 9 IN 1188/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1188/25
Registerbezug
Darmstadt, HRB 107817
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
12.01.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Stephan Schlegel
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 1188/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RR Raum in Raum Innenausbau GmbH, Groß-Umstädter-Straße 28 A, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 107817), vertr. d.: Stipe Rimac, (Geschäftsführer), ist am 12.01.2026 um 14:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/77906-0, Fax: 06196/77906-20 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 12.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme