Sicherungsmaßnahme
RP ProjektBau GmbH
Aachen
Das Amtsgericht Aachen hat zur RP ProjektBau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2019, Aktenzeichen 92 IN 109/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 92 IN 109/19
- Registerbezug
- Aachen, HRB HRB 19424
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.06.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Schmitz
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Betreuung, Projektsteuerung und Koordinierung von Bauvorhaben aller Art. Es werden keine (bau-) handwerklichen Tätigkeiten durch die Gesellschaft erbracht. Ausgenommen sind Geschäfte nach § 34c der Gewerbeordnung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstandes Unternehmens dienen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 109/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19424 eingetragenen RP
ProjektBau GmbH, Soerser Weg 9, 52070 Aachen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Robert Leo Pinger, Berensbergerstr. 4, 52134 Herzogenrath
Geschäftszweig: Betreuung, Projektsteuerung und Koordinierung von Bauvorhaben
aller Art
ist am 14.06.2019, um 11:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Krefelder
Straße 153, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 109/19
Amtsgericht Aachen, 14.06.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19424 eingetragenen RP
ProjektBau GmbH, Soerser Weg 9, 52070 Aachen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Robert Leo Pinger, Berensbergerstr. 4, 52134 Herzogenrath
Geschäftszweig: Betreuung, Projektsteuerung und Koordinierung von Bauvorhaben
aller Art
ist am 14.06.2019, um 11:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Krefelder
Straße 153, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 109/19
Amtsgericht Aachen, 14.06.2019