Insolvenzbekanntmachung
RoTec Industriemontage GmbH
Bad Soden am Taunus
Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat zur RoTec Industriemontage GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2024, Aktenzeichen 90 IN 51/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Königstein im Taunus
- Aktenzeichen
- 90 IN 51/22
- Registerbezug
- Königstein im Taunus, HRB 8549
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.09.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
90 IN 51/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RoTec Industriemontage GmbH, Königsteiner Straße 68, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 8549), wurde beschlossen:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer besonders bedeutenden Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO einzuholen.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 14.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Anträge bzw. Stellungnahmen zur Genehmigung nach § 160 InsO des Vergleichs mit Herrn Franjo Tunukovic vom 03.09.2024.
Hinweis:
Die Genehmigung nach § 160 InsO gilt als erteilt, wenn bis zum Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 20.09.2024
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer besonders bedeutenden Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO einzuholen.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 14.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Anträge bzw. Stellungnahmen zur Genehmigung nach § 160 InsO des Vergleichs mit Herrn Franjo Tunukovic vom 03.09.2024.
Hinweis:
Die Genehmigung nach § 160 InsO gilt als erteilt, wenn bis zum Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 20.09.2024