Sicherungsmaßnahme
Rosso Niederrhein Telekommunikationsvertrieb UG (haftungsbeschränkt)
Kevelaer
Das Amtsgericht Kleve hat zur Rosso Niederrhein Telekommunikationsvertrieb UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2024, Aktenzeichen 39 IN 59/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 39 IN 59/24
- Registerbezug
- Kleve, HRB 19445
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.11.2024
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Natascha Habura
- Im Handelsregister seit
- 2024
- Stammkapital
- 2.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vertrieb von Laufzeitverträgen aus den Bereichen Mobilfunk, Breitband-Internet, Festnetz, Software und TV des Franchise-Partners Vodafone GmbH über die Vertriebswege Einzelhandel für Telekommunikation und Geschäftskundenaußendienst
- Branchenindikator
- IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 59/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19445 eingetragenen Rosso Niederrhein Telekommunikationsvertrieb UG (haftungsbeschränkt), Busmannstraße 21, 47623 Kevelaer, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Davide Lorenzon, Josefstraße 3 , 47608 Geldern
ist am 04.11.2024, um 09:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 59/24
Amtsgericht Kleve, 04.11.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19445 eingetragenen Rosso Niederrhein Telekommunikationsvertrieb UG (haftungsbeschränkt), Busmannstraße 21, 47623 Kevelaer, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Davide Lorenzon, Josefstraße 3 , 47608 Geldern
ist am 04.11.2024, um 09:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 59/24
Amtsgericht Kleve, 04.11.2024