Sicherungsmaßnahme

Roll it Films GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Roll it Films GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2026, Aktenzeichen 260 IN 50/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
260 IN 50/26
Registerbezug
Dortmund, HRB 32148
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
07.05.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Wolfgang Piroth
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Filmproduktion.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 50/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32148 eingetragenen Roll it Films GmbH, Alter Hellweg 106, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René-Marcel Kwasny, Mathlesstraße 16, 44147 Dortmund

Geschäftszweig: die Filmproduktion

ist am 06.05.2026, um 10:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

260 IN 50/26
Amtsgericht Dortmund, 06.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme
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