Sicherungsmaßnahme
Rohr- und Kanalbetrieb Achim Heinemann GmbH
Wuppertal
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Rohr- und Kanalbetrieb Achim Heinemann GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.05.2026, Aktenzeichen 509 IN 57/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 509 IN 57/26
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 33321
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Nikolaos Antoniadis
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 509 IN 57/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Rohr- und Kanalbetrieb Achim Heinemann GmbH, Wichlinghauser Str. 92 a, 42277 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achim Rainer Heinemann, Wichlinghauser Str. 92a, 42277 Wuppertal
ist am 21.05.2026, um 08:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 57/26
Amtsgericht Wuppertal, 21.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Rohr- und Kanalbetrieb Achim Heinemann GmbH, Wichlinghauser Str. 92 a, 42277 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achim Rainer Heinemann, Wichlinghauser Str. 92a, 42277 Wuppertal
ist am 21.05.2026, um 08:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 57/26
Amtsgericht Wuppertal, 21.05.2026