Vergütungsfestsetzung
Roadfans GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Roadfans GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 45 IN 68/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 68/24
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 19082
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Nikolaos Antoniadis
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 253.278 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Vermietung von und der Handel mit Wohnmobilen und Wohnwagen sowie Campingzubehör, die Erbringung von Werkstattleistungen für Wohnmobile und Wohnwagen sowie damit verbundene weitere Dienstleistungen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Madrider Straße 25, 41069 Mönchengladbach
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Freizeit-Center Albrecht GmbH & Co. KG, Porschestraße 15, 21423 Winsen (Luhe) wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Dem Insolvenzverwalter Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf, wird gestattet, nach Rechtskraft den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied zu zahlen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Gründe:
Gemäß § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener und tatsächlich aufgewendeter Auslagen. Dabei ist insbesondere dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Sowohl der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren sind hierfür einer besonderen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Für die Höhe des Stundensatzes ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV um eine Aufwandsentschädigung handelt. Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds sind unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Vergütung wird vom Insolvenzgericht im pflichtgemäßen Ermessen für jedes Ausschussmitglied individuell festgesetzt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9). Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen zudem nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umfangs, der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ist beendet.
Der Insolvenzverwalter ist der Höhe der beantragten Vergütung und dem beantragten Stundensatz nicht entgegen getreten. Er hat die Angaben des Gläubigerausschussmitglieds mit Schreiben vom 02.06.2026 bestätigt. Gegen die Festsetzung in beantragter Höhe bestehen seitens des Insolvenzgerichts unter Berücksichtigung der Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens keine Bedenken.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seinem Antrag keine besonderen Auslagen angemeldet.
Der organschaftliche Vertreter hat innerhalb der Anhörungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 eingesehen werden.
45 IN 68/24
Amtsgericht Mönchengladbach, 22.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Madrider Straße 25, 41069 Mönchengladbach
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Freizeit-Center Albrecht GmbH & Co. KG, Porschestraße 15, 21423 Winsen (Luhe) wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Dem Insolvenzverwalter Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf, wird gestattet, nach Rechtskraft den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied zu zahlen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Gründe:
Gemäß § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener und tatsächlich aufgewendeter Auslagen. Dabei ist insbesondere dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Sowohl der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren sind hierfür einer besonderen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Für die Höhe des Stundensatzes ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV um eine Aufwandsentschädigung handelt. Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds sind unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Vergütung wird vom Insolvenzgericht im pflichtgemäßen Ermessen für jedes Ausschussmitglied individuell festgesetzt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9). Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen zudem nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umfangs, der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ist beendet.
Der Insolvenzverwalter ist der Höhe der beantragten Vergütung und dem beantragten Stundensatz nicht entgegen getreten. Er hat die Angaben des Gläubigerausschussmitglieds mit Schreiben vom 02.06.2026 bestätigt. Gegen die Festsetzung in beantragter Höhe bestehen seitens des Insolvenzgerichts unter Berücksichtigung der Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens keine Bedenken.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seinem Antrag keine besonderen Auslagen angemeldet.
Der organschaftliche Vertreter hat innerhalb der Anhörungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 eingesehen werden.
45 IN 68/24
Amtsgericht Mönchengladbach, 22.06.2026