Sicherungsmaßnahme
RM Technik Hamburg GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur RM Technik Hamburg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.03.2024, Aktenzeichen 67g IN 63/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 63/24
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 282007
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 21.03.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Béla Knof
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 63/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 28207 eingetragenen RM Technik Hamburg GmbH, Stresemannallee 118, 22529 Hamburg
vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Mahlerwein
ist am 20.03.2024, um 13:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Béla Knof, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 63/24
Amtsgericht Hamburg, 20.03.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 28207 eingetragenen RM Technik Hamburg GmbH, Stresemannallee 118, 22529 Hamburg
vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Mahlerwein
ist am 20.03.2024, um 13:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Béla Knof, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 63/24
Amtsgericht Hamburg, 20.03.2024