Insolvenzbekanntmachung

RLE Mobility GmbH & Co. KG

Overath

Das Amtsgericht Köln hat zur RLE Mobility GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.04.2026, Aktenzeichen 70j IN 210/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 210/25
Registerbezug
Köln, HRA 36990
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.04.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Brenner , Simrockallee 2, 53173 Bonn

I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird ein Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:

Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit den vier aus Globalzession besicherten Banken zu. Danach wird ein Betrag von 250.000,00 € abgesondert auf die Globalzession gegen Verzicht auf die Geltendmachung von möglichen Anfechtungsansprüchen.

Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit der RLE International GmbH zu. Danach zahlt die RLE International GmbH ein Betrag von 415.000,00 € bzw. 366.875,00 € nach etwaiger Verrechnung für die Abtretung der konzerninternen InterCompany Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene Unternehmen.

bestimmt auf

Mittwoch, 15.04.2026, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 01.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Aufhebung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
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