Forderungsprüfung
RJW Service GmbH
Potsdam
Das Amtsgericht Potsdam hat zur RJW Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.01.2025, Aktenzeichen 6.50 IN 228/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 6.50 IN 228/23
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 31291 P
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 08.01.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RJW Service GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31291), Großbeerenstraße 262, 14480 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julius Kunz wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 11.02.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 2. Januar 2025, 6.50 IN 228/23
RJW Service GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31291), Großbeerenstraße 262, 14480 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julius Kunz wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 11.02.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 2. Januar 2025, 6.50 IN 228/23