Sicherungsmaßnahme
Riep Medienservice GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur Riep Medienservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.12.2023, Aktenzeichen 166 IN 119/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 166 IN 119/23
- Registerbezug
- Essen, HRB 20879
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.12.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Georg F. Kreplin
- Im Handelsregister seit
- 2008
- Stammkapital
- 25.200 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die digitale Herstellung von Druckvorlagen, die Verwaltung und Pflege internetbasierter Datenbanken sowie die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art für den Bereich des Offsetdrucks.
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 166 IN 119/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 20879 eingetragenen Riep Medienservice GmbH, Schürmannstr. 23, 45136 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lutz Glaser, Grüner Weg 5, 44627 Herne
Geschäftszweig: Die digitale Herstellung von Druckvorlagen, die Verwaltung und Pflege internetbasierter Datenbanken sowie die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art für den Bereich des Offsetdrucks.
ist am 04.12.2023, um 14:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
166 IN 119/23
Amtsgericht Essen, 04.12.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 20879 eingetragenen Riep Medienservice GmbH, Schürmannstr. 23, 45136 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lutz Glaser, Grüner Weg 5, 44627 Herne
Geschäftszweig: Die digitale Herstellung von Druckvorlagen, die Verwaltung und Pflege internetbasierter Datenbanken sowie die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art für den Bereich des Offsetdrucks.
ist am 04.12.2023, um 14:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
166 IN 119/23
Amtsgericht Essen, 04.12.2023