Sicherungsmaßnahme
Richy Mode GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Richy Mode GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 116 IN 61/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 61/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 6466
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 22.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Glasow
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 61/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 6466 eingetragenen Richy Mode GmbH, Försterstraße 1c & 5, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Bogenschütz, Weinbergweg 14, 66119 Saarbrücken
ist am 22.10.2026, um 10:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Glasow, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 61/26
Amtsgericht Saarbrücken, 22.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 6466 eingetragenen Richy Mode GmbH, Försterstraße 1c & 5, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Bogenschütz, Weinbergweg 14, 66119 Saarbrücken
ist am 22.10.2026, um 10:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Glasow, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 61/26
Amtsgericht Saarbrücken, 22.10.2026