Sicherungsmaßnahme
RHB Apparatebau GmbH
Marl
Das Amtsgericht Essen hat zur RHB Apparatebau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 167 IN 109/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 167 IN 109/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 10016
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Frauke Heier
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 109/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10016 eingetragenen RHB Apparatebau GmbH, Am Petersberg 8, 45770 Marl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jennifer Petermann, Am Petersberg 8, 45770 Marl
Geschäftszweig: Behälter und Apparatebau
ist am 29.04.2026, um 10:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Haumannplatz 4, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 109/26
Amtsgericht Essen, 29.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10016 eingetragenen RHB Apparatebau GmbH, Am Petersberg 8, 45770 Marl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jennifer Petermann, Am Petersberg 8, 45770 Marl
Geschäftszweig: Behälter und Apparatebau
ist am 29.04.2026, um 10:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Haumannplatz 4, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 109/26
Amtsgericht Essen, 29.04.2026