Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
RFI Rundumservice für Innenräume GmbH
Ober-Ramstadt
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur RFI Rundumservice für Innenräume GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 198/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 198/24
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 104170
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
9 IN 198/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RFI Rundumservice für Innenräume GmbH, Reinheimer Str. 22, 64372 Ober-Ramstadt (AG Darmstadt, HRB 104170), vertr. d.: 1. Marc-Aurel Schlegel, (Geschäftsführer), 2. Dennis Losert, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergänzend zu dem Beschluss vom 08.07.2026 festgesetzt auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, c/o Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151/30838-30, Fax: 06151/30838-31 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 07.05.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Die Vergütung wurde bereits mit Beschluss vom 08.07.2026 festgesetzt. Allerdings war dieser Vergütungsantrag unvollständig. Ein vollständiger Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 20.08.2026 eingereicht.
Laut des neuen Vergütungsantrags hat sich die Teilungsmasse von X € auf X € geändert. Da die Änderung 20 % nicht übersteigt, ist hier eine Änderung der bereits erfolgten Festsetzung nicht vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 InsVV). Es bleibt diesbezüglich bei der Vergütungsfestsetzung vom 08.07.2026.
Noch gar nicht entschieden wurde allerdings über den zur Festsetzung beantragten Zuschlag. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 15% für seinen Mehraufwand entstanden durch die fehlende Kooperationsbereitschaft der Schuldnerin und die schwierige Informationsbeschaffung
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 kann dafür grundsätzlich ein Zuschlag geltend gemacht werden.
In der Gesamtschau sieht das Gericht den beantragten Zuschlag von X % als gerechtfertigt an.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.09.2026
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, c/o Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151/30838-30, Fax: 06151/30838-31 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 07.05.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Die Vergütung wurde bereits mit Beschluss vom 08.07.2026 festgesetzt. Allerdings war dieser Vergütungsantrag unvollständig. Ein vollständiger Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 20.08.2026 eingereicht.
Laut des neuen Vergütungsantrags hat sich die Teilungsmasse von X € auf X € geändert. Da die Änderung 20 % nicht übersteigt, ist hier eine Änderung der bereits erfolgten Festsetzung nicht vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 InsVV). Es bleibt diesbezüglich bei der Vergütungsfestsetzung vom 08.07.2026.
Noch gar nicht entschieden wurde allerdings über den zur Festsetzung beantragten Zuschlag. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 15% für seinen Mehraufwand entstanden durch die fehlende Kooperationsbereitschaft der Schuldnerin und die schwierige Informationsbeschaffung
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 kann dafür grundsätzlich ein Zuschlag geltend gemacht werden.
In der Gesamtschau sieht das Gericht den beantragten Zuschlag von X % als gerechtfertigt an.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.09.2026