Insolvenzbekanntmachung

Rex Logistik GmbH

Luckenwalde

Das Amtsgericht Potsdam hat zur Rex Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 650 IN 197/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
650 IN 197/26
Registerbezug
Potsdam, HRB 40465
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
27.10.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

650 IN 197/26

Amtsgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag

der BARMER, vertreten durch d. Vorstand, , 73524 Schwäbisch Gmünd
- antragstellende Gläubigerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Rex Logistik GmbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 71 b, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Ali Nori Salman, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 40465 P
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Potsdam am 19.10.2026 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerseite auferlegt.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet die Antragstellerin die Gebühr für das Verfahren. Da die Erledigungserklärung als faktische Rücknahme auszulegen ist, schuldet die Antragstellerin gem. § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch die entstandenen Auslagen. Gem. § 31 GKG haften die Beteiligten als Gesamtschuldner.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerseite die Hauptsache für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung erfüllt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen sei und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.
Die Gegenseite hat hierzu innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Hieraus ist nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu schließen, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt.
Der Eröffnungsantrag war in zulässiger Weise gestellt (§ 14 InsO) und auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Die ihm zugrunde liegende Forderung war fällig und wurde erst nach Antragstellung vollständig erfüllt. Angesichts des Zeitraums kann nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung gesprochen werden. Es lag vielmehr allem Anschein nach eine inzwischen wieder behobene Zahlungsunfähigkeit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Potsdam

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme