Sicherungsmaßnahme
ReTo-Transport UG (haftungsbeschränkt)
Chemnitz
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur ReTo-Transport UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2022, Aktenzeichen 319 IN 272/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 319 IN 272/22
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 33328
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 07.04.2022
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Katrin Hahn
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 314 IN 272/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ReTo-Transport UG (haftungsbeschränkt), Burgstädter Straße 23-25, 09114 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33328
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Azig
ergeht am 06.04.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 06.04.2022 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Katrin Hahn
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0
Telefax: 0371 444 39 11
Email geschäftlich: info-ch@insares.de
Website: www.insares.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Aktenzeichen: 314 IN 272/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ReTo-Transport UG (haftungsbeschränkt), Burgstädter Straße 23-25, 09114 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33328
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Azig
ergeht am 06.04.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 06.04.2022 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Katrin Hahn
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0
Telefax: 0371 444 39 11
Email geschäftlich: info-ch@insares.de
Website: www.insares.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).