Abweisung mangels Masse

Residio GmbH & Co. KG

Peine

Das Amtsgericht Gifhorn hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Residio GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 07.09.2026, Aktenzeichen 35 IN 100/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 100/26
Registerbezug
Hildesheim, HRA 202451
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
07.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

35 IN 100/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Residio GmbH & Co. KG, Hopfenstraße 13, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRA 202451), vertr. d.: 1. Taurus GmbH vertr. d. d. GF, Hopfenstraße 13, 31224 Peine, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Reinhard Kellner, (Geschäftsführer), 1.2. Jens Segler, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 07.09.2026

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