Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Repro-Form Druckvorlagen und Gravur GmbH
Dieburg
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Repro-Form Druckvorlagen und Gravur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2022, Aktenzeichen 9 IN 224/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 224/20
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 4061
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 23.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
9 IN 224/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Repro-Form Druckvorlagen und Gravur GmbH, Am Bauhof 16, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 4061), vertr. d.: 1. Antonius Georg Volmer, (Geschäftsführer), 2. Bernhard Volmer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Lagerstraße 11, 64807 Dieburg, Tel.: 06071/92151-0, Fax: 06071/92151-29, E-Mail: dieburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 24.03.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 446.360,12 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 110 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit ein Bruchteil von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Dieser Regelbruchteil ist im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu entgelten. Im Eröffnungsverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, welcher 21 Mitarbeiter umfasste, uneingeschränkt fortgeführt. Im Rahmen der Fortführung musste der vorläufige Insolvenzverwalter eine Obligioliste erstellen, sich ein Bild über die Lieferanten verschaffen und diese über die vorläufige Insolvenzverwaltung informieren. Gleiches galt für die Debitoren der Schuldnerin sowie die sonstigen Vertragspartner im Bereich der Dauerschuldverhältnisse. Zudem musste der Versicherungsschutz geprüft und hergestellt werden, weiterhin eine Ertrags- und Liquiditätsplanung vorgenommen und die bestehenden Sicherungsrechte ermittelt und abgelöst werden. Auf Grund der gesetzgeberischen Maßnahmen zum Schutz und zur Eindämmung der Corona-Pandemie gab es insbesondere auch einen zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsbedarf. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Mitarbeiter der Schuldnerin wurde sichergestellt und diese zudem über die angestrebte Betriebsfortführung informiert.
Parallel zur Betriebsfortführung wurde bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegweisend die übertragende Sanierung vorbereitet, welche nach der Eröffnung des Verfahrens auch umgesetzt werden konnte.
Die vorstehenden Erwägungen führen zu einer erheblichen Abweichung von der Regeltätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sodass eine antragsgemäße Anhebung des Regelbruchteils um 85% für notwendig erachtet wird, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu entgelten.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.06.2022
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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EUR Auslagen zuzüglich
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Lagerstraße 11, 64807 Dieburg, Tel.: 06071/92151-0, Fax: 06071/92151-29, E-Mail: dieburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 24.03.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 446.360,12 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 110 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit ein Bruchteil von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Dieser Regelbruchteil ist im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu entgelten. Im Eröffnungsverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, welcher 21 Mitarbeiter umfasste, uneingeschränkt fortgeführt. Im Rahmen der Fortführung musste der vorläufige Insolvenzverwalter eine Obligioliste erstellen, sich ein Bild über die Lieferanten verschaffen und diese über die vorläufige Insolvenzverwaltung informieren. Gleiches galt für die Debitoren der Schuldnerin sowie die sonstigen Vertragspartner im Bereich der Dauerschuldverhältnisse. Zudem musste der Versicherungsschutz geprüft und hergestellt werden, weiterhin eine Ertrags- und Liquiditätsplanung vorgenommen und die bestehenden Sicherungsrechte ermittelt und abgelöst werden. Auf Grund der gesetzgeberischen Maßnahmen zum Schutz und zur Eindämmung der Corona-Pandemie gab es insbesondere auch einen zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsbedarf. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Mitarbeiter der Schuldnerin wurde sichergestellt und diese zudem über die angestrebte Betriebsfortführung informiert.
Parallel zur Betriebsfortführung wurde bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegweisend die übertragende Sanierung vorbereitet, welche nach der Eröffnung des Verfahrens auch umgesetzt werden konnte.
Die vorstehenden Erwägungen führen zu einer erheblichen Abweichung von der Regeltätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sodass eine antragsgemäße Anhebung des Regelbruchteils um 85% für notwendig erachtet wird, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu entgelten.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.06.2022