Sicherungsmaßnahme
re-med Logistics GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur re-med Logistics GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2025, Aktenzeichen 503 IN 169/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 503 IN 169/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 81805
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Markus Kier
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 169/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81805 eingetragenen re-med Logistics GmbH, Markgrafenstr. 35, 40545 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Christoph Woidtke,
ist am 29.09.2025, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
503 IN 169/25
Amtsgericht Düsseldorf, 29.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81805 eingetragenen re-med Logistics GmbH, Markgrafenstr. 35, 40545 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Christoph Woidtke,
ist am 29.09.2025, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
503 IN 169/25
Amtsgericht Düsseldorf, 29.09.2025