Sicherungsmaßnahme

RDG Service Team UG (haftungsbeschränkt)

Weiterstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur RDG Service Team UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2026, Aktenzeichen 9 IN 325/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 325/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 96232
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
12.05.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Insolvenzverwalter
Philip Konen

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 325/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RDG Service Team UG (haftungsbeschränkt), Hahlgartenstraße 2, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 96232), vertr. d.: Klaus Sieben, Hahlgartenstraße 2, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), ist am 12.05.2026 um 08:30 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 394631 0, Fax: 06151 394631 9 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 12.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme