Sicherungsmaßnahme
Rahmann GmbH
Wuppertal
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Rahmann GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.03.2026, Aktenzeichen 509 IN 27/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 509 IN 27/26
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 6082
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Marc d'Avoine
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 509 IN 27/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 6082 eingetragenen Rahmann GmbH, Clausewitzstr. 36, 42389 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Harald Rahmann, Clausewitzstr. 36, 42389 Wuppertal
ist am 16.03.2026, um 10:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 27/26
Amtsgericht Wuppertal, 16.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 6082 eingetragenen Rahmann GmbH, Clausewitzstr. 36, 42389 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Harald Rahmann, Clausewitzstr. 36, 42389 Wuppertal
ist am 16.03.2026, um 10:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 27/26
Amtsgericht Wuppertal, 16.03.2026