Restschuldbefreiung
Raffa´s Steak-Pasta Bar UG (haftungsbeschränkt)
Alfeld (Leine)
Das Amtsgericht Hildesheim hat zur Raffa´s Steak-Pasta Bar UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 51 IN 19/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 51 IN 19/23
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 206197
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
51 IN 19/23: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Raffa´s Steak-Pasta Bar UG (haftungsbeschränkt), Ravenstraße 2, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 206197), vertr. d.: Lora Root, Warzer Weg 1 a, 31061 Alfeld (Leine), (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 08.09.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.09.2026
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 08.09.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.09.2026