Sicherungsmaßnahme
R. Eichelmann GmbH Bau und Handel vertr.d.d.Gf. Gültekin Gücbilmez
Flörsheim
Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur R. Eichelmann GmbH Bau und Handel vertr.d.d.Gf. Gültekin Gücbilmez eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.12.2025, Aktenzeichen 10 IN 429/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wiesbaden
- Aktenzeichen
- 10 IN 429/25
- Registerbezug
- Wiesbaden, HRB 23363
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 17.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Ulrich Bert
Veröffentlichungstext
10 IN 429/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der R. Eichelmann GmbH Bau und Handel vertr.d.d.Gf. Gültekin Gücbilmez, Schieferstein 4, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 23363), vertr. d.: Gültekin Gücbilmez, Gellgasse 9 a, 64347 Griesheim, (Geschäftsführer), ist am 17.12.2025 die partielle vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden, ohne dass ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Bert, Kanzlei Trebing & Bert, Hanauer Landstraße 148 A, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069 150 51-555, Fax: 069 150 51-539, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 17.12.2025
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 17.12.2025